Rechtsmedizin

Công bố khoa học tiêu biểu

* Dữ liệu chỉ mang tính chất tham khảo

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Altersselektion in Referenzstichproben
Rechtsmedizin - - 2010
B. Gelbrich, R. Lessig, M. Lehmann, K.-H. Dannhauer, G. Gelbrich
Die Zuverlässigkeit forensischer Altersschätzungen hängt maßgeblich von der Qualität der zugrunde gelegten Referenzdaten ab. Kriterien für solche Referenzdatensätze, u. a. die gleichmäßige Altersverteilung, sind in aktuellen Empfehlungen formuliert. Am Beispiel der Altersschätzung aufgrund der Demirjian-Stadien der dritten Molaren werden die systematische Verzerrung des Schätzalters, wenn Altersklassen im Referenzdatensatz ganz oder teilweise selektiert sind, und die mögliche Korrektur ungleicher Altersverteilung durch adäquate Fallgewichtung demonstriert. Für forensische Alterschätzungen sollten nur Referenzdaten mit Altersgleichverteilung oder adäquater rechnerischer Korrektur möglicher Verzerrungen zitiert werden.
Mitteilungen
Rechtsmedizin - Tập 13 - Trang 390-399 - 2003
Autopsy imaging in Japan
Rechtsmedizin - Tập 17 Số 1 - Trang 19-20 - 2007
Hidefumi Ezawa, Seiji Shiotani, Seisaku Uchigasaki
„Verschwinden“ des Epiduralhämatoms im Verlauf
Rechtsmedizin - Tập 24 - Trang 418-420 - 2014
S. Miyaishi, M. Miura, K. Taniguchi, K. Püschel
Das „Verschwinden“ eines Epiduralhämatoms ist als ein seltenes Phänomen bekannt. Als pathogenetischer Mechanismus wurde u. a. die Ein-/Ausschwemmung des Hämatoms ins lockere subkutane Bindegewebe der Kopfhaut durch den Spalt einer Schädelfraktur bei Steigerung des intrakraniellen Drucks rekonstruiert. – Der hier dargestellte Fall betrifft einen 85-jährigen Mann mit Schädel-Hirn-Trauma nach einem Fahrradsturz. Das zunächst in der Temporookzipitalregion mithilfe des Computertomogramms (CT) festgestellte Epiduralhämatom war im Kontroll-CT 8 h später nicht mehr nachweisbar. Nunmehr zeigten sich massive Hirnparenchymblutungen und ein begleitendes Hirnödem.
Mit Geschichtsbewusstsein in die Zukunft
Rechtsmedizin - Tập 22 Số 4 - Trang 229-236 - 2012
Stefan Pollak, Volker Auwärter, M. Große Perdekamp, Sabine Lutz-Bonengel, Uwe Schmidt, Annette Thierauf
Die postmortale Gewebeentnahme für Transplantationszwecke
Rechtsmedizin - Tập 12 - Trang 365-370 - 2002
R. Dettmeyer, B. Madea
Zusammenfassung Die normative Regelung der postmortalen Gewebeentnahme zu Transplantationszwecken durch das Transplantationsgesetz (TPG) von 1997 verzichtet auf eine Differenzierung zwischen der Entnahme von parenchymatösen (durchbluteten) Organen und Geweben bzw. Gewebeteilen vom Leichnam. Dies gilt, obwohl bei der Entnahme von Geweben ohne Verlust der Transplantatqualität ein Zeitraum auch nach dem Auftreten sicherer Todeszeichen verbleibt, die Notwendigkeit einer Hirntodfeststellung somit nicht erkennbar ist. Zugleich schreibt das TPG einerseits detailliertere Vorgaben fest bezüglich der Einbeziehung der Hinterbliebenen bei fehlendem Einverständnis des Verstorbenen mit der Gewebeentnahme, obwohl andererseits die Gewebeentnahme für diagnostische Zwecke im Rahmen einer regulären Obduktion nicht nur als selbstverständlich gilt, sondern an den entnommenen Organ- bzw. Gewebeproben grundsätzlich sogar ein zivilrechtlicher Eigentumserwerb möglich ist. Die Wertungswidersprüche verstärken sich, wenn man bedenkt, dass Angehörige nie oder extrem selten überhaupt Ansprüche auf autoptisch entnommene Gewebe erheben, deren Entnahme für Transplantationszwecke aber dennoch nicht einmal unter dem Gesichtspunkt des rechtfertigenden Notstands gemäß § 34 StGB zulässig sein soll. Die Entscheidungen der Rechtsprechung verlangen zumindest eine Einbeziehung bzw. Anhörung und Aufklärung der Hinterbliebenen vor Durchführung einer Obduktion, ohne jedoch das Procedere festzuschreiben. Entscheidende Bedeutung kann hier den sog. Sektionsklauseln in den Krankenhausaufnahmeverträgen zukommen. Als praktikable und auch verfassungsrechtlich unbedenkliche Alternative bietet sich hingegen zumindest für die Gewebeentnahme zu Transplantationszwecken eine Widerspruchslösung an, entsprechend den Regelungen in Österreich oder in zahlreichen Kantonen der Schweiz. Eine bundesweit einheitliche Regelung – wie seit Jahrzehnten gefordert – wird jedoch ohne Abgabe der Gesetzgebungskompetenz für das Obduktionsrecht an den Bundesgesetzgeber kaum zu erwarten sein.
EHEC-O104:H4-Ausbruch im Sommer 2011
Rechtsmedizin - Tập 23 - Trang 374-382 - 2013
T.W. Fründt, W.-W. Höpker, C. Hagel, J.P. Sperhake, A.H. Isenberg, S. Lüth, A.W. Lohse, G. Sauter, M. Glatzel, K. Püschel
Während des EHEC-Ausbruchs in Frühling und Sommer 2011, ausgelöst durch enterohämorrhagische Eschericha coli (EHEC) der Serogruppe O104:H4, erkrankten nach abschließendem Bericht des Robert Koch-Instituts in Deutschland 3842 Patienten, von denen 53 verstarben. In der Freien und Hansestadt Hamburg wurden insgesamt 12 Todesfälle während des Ausbruchs registriert. Sechs dieser Patienten wurden im Institut für Rechtsmedizin/Institut für Pathologie des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf obduziert. Der Ausbruch einer solchen Epidemie kann nicht verhindert werden. Die Charakterisierung der eingetretenen Todesfälle kann jedoch dazu beitragen, im Rahmen weiterer Vorfälle schnellere und geeignetere Bekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen sowie Risikofaktoren des letalen Verlaufs zu reduzieren. Zur Charakterisierung der Todesfälle wurden die klinischen und histopathologischen Daten dieser Patienten erfasst und ausgewertet. Fünf der untersuchten Patienten waren im Krankenhaus verstorben; ein Patient starb im häuslichen Umfeld. Die 5 im Krankenhaus Verstorbenen wiesen im Vergleich zum Durchschnittsalter aller an EHEC erkrankten Patienten ein höheres Lebensalter auf. Vor allem ältere Patienten sind für den letalen Verlauf einer EHEC-Infektion gefährdet. Todesursächlich ist in den meisten Fällen ein toxisch-septisches Herz-Kreislauf-Versagen. Der tödliche Verlauf kann durch während des Krankenhausaufenthalts entstandene Infektionen begünstigt werden. Für die Dokumentation der Ausbreitung der Erkrankung sowie der morphologischen und klinischen Besonderheiten erweist sich die Kooperation der Rechtsmedizin mit den Pathologen und dem öffentlichen Gesundheitssystem als besonders förderlich.
Sudden death from idiopathic giant cell myocarditis
Rechtsmedizin - - 2021
M. S. Bisharyan, K. A. Arsenyan, P. S. Khachatryan, A. A. Tonoyan
Idiopathic giant cell myocarditis (GCM) is a rare rapidly progressing and usually fatal autoimmune disorder, which predominantly affects middle-aged people. It is usually associated with other autoimmune disorders, such as Crohn’s disease, rheumatoid arthritis, ulcerative colitis. We report an autopsy case of sudden death of a 38-year-old woman. At autopsy the heart was enlarged, with a motley appearance on sections. Microscopic examination showed abundant inflammatory infiltrates consisting of lymphocytes, leukocytes and multinucleated giant cells. Different staining methods and immunohistochemical examinations were performed for the diagnosis of GCM.
Der Tod im Wasser
Rechtsmedizin - Tập 13 - Trang 201-215 - 2003
B. Vennemann, B. Brinkmann
Das Spektrum der Todesfälle im Wasser ist vielfältig. Nicht immer liegt Ertrinken vor. Der Weiterbildungsbeitrag stellt zunächst die Systematik der Todesfälle im Wasser (typisches Ertrinken—atypisches Ertrinken—Badetod) vor. Anschließend werden die Pathophysiologie und die Pathologie des typischen und atypischen Ertrinkens beschrieben und die makroskopischen und histologischen Befunde mit ihrem jeweiligen Beweiswert für die Diagnose Ertrinken dargestellt. Die vielfältigen Ursachen für den überwiegend über vagale Reflexe ausgelösten Badetod werden vorgestellt. Abschließend werden die postmortalen Veränderungen von Leichen beim Aufenthalt im Wasser besprochen und gegenüber vitalen Reaktionen abgegrenzt. Die im rechtsmedizinischen Alltag häufig diffizilen Badewannentodesfälle sowie Tauchunfälle schließen die Darstellung des Todes im Wasser ab.
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