Juristische Blätter

Công bố khoa học tiêu biểu

* Dữ liệu chỉ mang tính chất tham khảo

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Korrespondenz
Juristische Blätter - - 2011
Helmut Koziol, Ernst Karner, Barbara C. Steininger
8th Annual Conference on European Tort Law (ACET) – Ankündigung
Juristische Blätter - Tập 131 - Trang 36-36 - 2009
Rummel
Schneeeinbringung in Gewässer, Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde
Juristische Blätter - - 2009
Stöberl
Keine Vormerkung der Abschreibung von Teil- flächen
Juristische Blätter - Tập 132 Số 11 - Trang 719-721 - 2010
Sailer
Alles gleich?
Juristische Blätter - Tập 130 - Trang 285-294 - 2008
Jakob Cornides
Ohne eine moralische Bewertung von "Ehen ohne Trauschein" und homosexuellen Partnerschaften vornehmen zu wollen, geht dieser Beitrag der Frage nach, ob es tatsächlich gerecht wäre, derartigen Lebensgemeinschaften denselben oder einen gleichartigen Rechtsstatus einzuräumen wie der Ehe. Die Gerechtigkeit fordert, Gleiches gleich zu behandeln; hier aber geht es um Lebensgemeinschaften, die sich sowohl im Tatbestandlichen als auch im Hinblick auf den Anspruch, den die Partner aneinander stellen, erheblich von der Ehe unterscheiden. Auch der Beitrag, den solche Lebensformen zum Gemeinwohl leisten, scheint mit jenem einer traditionellen Ehe kaum vergleichbar. Führt die "Antidiskriminierungspolitik" zu einer Diskriminierung der Ehe?
Kein unumkehrbarer Zustand durch EV
Juristische Blätter - Tập 131 - Trang 182-184 - 2009
Bernhard König
Eine einstweilige Verfügung – auch eine solche nach § 381 Z 2 EO – kann immer nur eine vorläufige Regelung zum Gegenstand haben; sie darf keine Sachlage schaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Kreis der durch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begünstigten Personen
Juristische Blätter - Tập 132 Số 7 - Trang 445-446 - 2010
Sailer
Beweisaufnahme für ein anstehendes Unzuständigkeitsurteil
Juristische Blätter - Tập 131 - Trang 734-736 - 2009
Reindl-Krauskopf
Für ein Unzuständigkeitsurteil bedarf es weder einer vollständigen Beweisaufnahme zum angekl Sachverhalt noch der Durchführung von Kontrollbeweisen zur Stichhältigkeit des eine qualifizierte strafbare Handlung indizierenden Beweismittels. Im Übrigen gelten für die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung für ein allenfalls heranstehendes Unzuständigkeitsurteil keine anderen Regeln als im sonstigen Strafprozess. Daher dürfen als Kriterien für die Verdachtsbeurteilung nur in der Hauptverhandlung rechtmäßig vorgekommene Beweismittel herangezogen werden.
Schmerzengeld für Schockschaden durch die Nachricht vom Unfall eines Angehörigen, der schwerste Verletzungen erlitten hat
Juristische Blätter - Tập 134 - Trang 593-596 - 2012
Hansjörg Sailer
Ein bei einem nahen Angehörigen des Unfallopfers durch die Unfallsnachricht ausgelöster Schockschaden von Krankheitswert rechtfertigt den Zuspruch eines Schmerzengelds auch dann, wenn das Unfallopfer "schwerste" Verletzungen erlitten hat. Diese Verletzungen müssen im Zeitpunkt der Nachricht von einer solchen Schwere sein, dass entweder akute Lebensgefahr oder die konkrete Gefahr dauernder Pflegebedürftigkeit besteht. Eine nachträgliche Besserung dieses Zustands ist für die Haftung des Schädigers bedeutungslos.
Änderung der Abgabestelle iSd § 8 Abs 2 ZustG durch längere Abwesenheit
Juristische Blätter - Tập 134 - Trang 601-602 - 2012
Hansjörg Sailer
Ändert eine Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen, so ist gem § 8 Abs 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorangehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. § 8 ZustG will jede Behinderung der Zustellung verhindern, die der Empfänger dadurch verantwortet, dass er Zustellungen an der bisherigen Abgabestelle durch sein Verhalten unmöglich macht. Die Abgabestelle wird auch dann geändert, wenn die Partei an ihr während eines zumindest unverhältnismäßig längeren Zeitraums nicht mehr anzutreffen ist. Dabei ist auch die Vorhersehbarkeit der Zustellung während dieses Zeitraums zu berücksichtigen. Muss der Beklagte mit der Zustellung des Urteils rechnen, ist eine Abwesenheit von rund 5 1/2 Monaten – mit einer geringfügigen Unterbrechung – nicht als bloß vorübergehend oder kurzfristig anzusehen. Auch ohne Verständigung des Beklagten über die vorgenommene Hinterlegung ist die Zustellung wirksam; § 23 Abs 3 ZustG ist eine sanktionslose Ordnungsvorschrift.
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