Nachtragsverteilung beim Zahlungsplan
Tóm tắt
Die Unwirksamkeitsklage gem § 161 iVm § 193 Abs 1 KO schließt die Zulässigkeit der Nachtragsverteilung bei nachträglichem Hervorkommen von Vermögen des Schuldners nicht aus. Letztere hat gegenüber der Unwirksamkeitsklage mehrere Vorteile: Die Möglichkeit der Nachtragsverteilung stellt einen wirksameren Schutz gegen die Verheimlichung von Vermögen dar, weil das verschwiegene Vermögen im Falle des Bekanntwerdens dem direkten Zugriff des Konkursgerichts unterliegt, das amtswegig eine Nachtragsverteilung einleiten kann. Das allen Konkursgläubigen zustehende Recht auf eine Sonderzahlung aus der Verwertung des "gesamten" Vermögens wird auf diese Weise unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes effektiv und ökonomisch durchgesetzt. Der OGH hält daher auch nach neuerlicher Überprüfung an seiner in 8 Ob 232/00a vertretenen Rechtsauffassung fest.