Fehlende Prozessfähigkeit des Antragstellers im Verfahren nach § 8a MedienG
Tóm tắt
Der Antragsgegner im Verfahren nach § 8a MedienG hat einen nicht einschränkbaren Anspruch darauf, nur durch innerhalb der für den Antragsteller geltenden gesetzlichen Präklusivfrist eingebrachte prozessual rechtserhebliche Verfolgungsanträge in Verfolgung gezogen zu werden. Die Regeln des Zivilprozesses über Verbesserungsverfahren sowie zivilrechtliche Judikatur über die schwebende Unwirksamkeit von Rechtshandlungen und die Unterbrechung der zivilrechtlichen Verjährungsfrist dürfen ungeachtet der zivilrechtlichen Natur des vorliegenden Anspruchs nicht zum Nachteil des in seiner Position mit einer Partei des Zivilprozesses nicht vergleichbaren, dem Angeklagten im Strafprozess gleichgestellten Antragsgegners herangezogen werden. Ein vor Ablauf der Präklusivfrist des § 8a Abs 2 MedienG und vor Fällung einer Entscheidung über den Entschädigungsantrag (Strafantrag) erfolgtes Nachbringen der für die Prozessfähigkeit des Anklägers bei Einbringen des Antrags noch fehlenden Voraussetzungen ist vom Gericht zu berücksichtigen, steht doch diesfalls einer Verurteilung kein prozessuales Hindernis (mehr) entgegen. Ein gerichtliches Verbesserungsverfahren vor der Entscheidung kennt das Gesetz nicht. Ein Gebot richterlicher Veranlassung amtswegiger Mängelbehebung ist aus der Offizialmaxime nicht ableitbar. Ein solches Vorgehen wäre vielmehr im Licht des Anklagegrundsatzes verfehlt, ist es doch Aufgabe des Anklägers und nicht des Gerichts, für das Vorliegen einer prozessual rechtserheblich eingebrachten Anklage (Antragstellung nach § 8a MedienG) Sorge zu tragen.