Tóm tắt
1. Ein Beschluss, mit dem es das Ausgangsgericht ablehnt, einen Beweisbeschluss zu ändern und
den Sachverständigen in der beantragten Weise anzuleiten, ist grundsätzlich nicht anfechtbar.
Dies entspricht allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung.
2. Ist eine Prozesspartei mit der Durchführung der Beweiserhebung nicht einverstanden, ist dies
innerhalb der Instanz hinzunehmen, da es ihr freisteht, im Rahmen eines etwaigen Rechtsmittels die Endentscheidung
überprüfen zu lassen.
3. Eine Ausnahme hiervon ist nur geboten, wenn eine Prozesspartei in ihrem Anspruch auf rechtliches
Gehör oder ein faires Verfahren verletzt würde und ihr dadurch ein Schaden droht, der durch ein
Rechtsmittel gegen die Endentscheidung nicht wiedergutzumachen wäre.
4. Es ist nicht unüblich, ein schriftliches Sachverständigengutachten zunächst ohne
weitere Vorgaben an den Sachverständigen erstellen zu lassen, um auf Basis seiner allgemeinen medizinischen
Ausführungen von Seiten des Gerichts im Rahmen seiner mündlichen Anhörung später zu
entscheiden, welche Anknüpfungstatsachen relevant und berücksichtigungsfähig sind.