Vertragsnaturschutz in neuem Gewand
Tóm tắt
Der Vertragsnaturschutz wurde in § 3 Abs. 3 BNatSchG neu geregelt und soll nunmehr vorrangig
geprüft werden. Ist er damit anderen Handlungsformen vorzuziehen? Geblieben sind die vertragsrechtlichen
Probleme.