Zum neuen Zwangsstrafverfahren nach § 283 UGB idF Budgetbegleitgesetz 2011

Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH - Tập 25 - Trang 678-680 - 2011
Josef Aicher

Tóm tắt

§ 283 Abs 1 UGB ist im Zusammenhang mit § 283 Abs 2 UGB zu lesen. Das Zwangsstrafverfahren beginnt zwingend mit der Verhängung einer Zwangsstrafverfügung, weshalb es der Verhängung einer Zwangsstrafe überhaupt entgegensteht, wenn die Bilanz spätestens am Tag vor der Erlassung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde. Diesfalls kann auch im ordentlichen Verfahren keine Zwangsstrafe verhängt werden. Wurde einmal eine Zwangsstrafverfügung verhängt, weil die Bilanz nicht innerhalb der Offenlegungsfrist und nicht längstens bis zum Tag vor Verhängung der Zwangsstrafverfügung eingereicht wurde, steht die nachträgliche Einreichung der Bilanz der Verhängung einer Zwangsstrafe im ordentlichen Verfahren nach § 283 Abs 1 UGB nicht entgegen. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Zwangsstrafenverfahrens nach § 283 UGB bestehen keine Bedenken. Die Einführung einer Mindeststrafe von € 700,– (§ 283 Abs 3 UGB) und der Verhängung von Strafen gegen die Gesellschaft und den Geschäftsführer (§ 283 Abs 7 UGB) durch das Budgetbegleitgesetz 2011 haben daran nichts geändert.