Widerruf der Zustimmung zu konkurrierender Tätigkeit – Stimmverbot

Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH - Tập 21 - Trang 241-244 - 2007
Aicher

Tóm tắt

Auch wenn § 39 Abs 4 GmbHG keine Generalklausel enthält, muss er im Weg der Analogie dahin ergänzt werden, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer bei einfacher Beschlussfassung betreffend den Widerruf einer ihm von der Gesellschaft erteilten Zustimmung zu konkurrenzierenden Tätigkeiten oder Beteiligungen nicht stimmberechtigt ist. Ein Widerspruch gegen einen Generalversammlungsbeschluss ist immer anzunehmen, wenn ein Gesellschafter deutlich macht, dass er die Beschlussfassung für unzulässig hält. Es genügt, wenn der Gesellschafter seinen Protest in so deutlicher Weise abgegeben hat, dass ein gewissenhafter Protokollführer sich verpflichtet fühlen müsste, die Erklärung in das Protokoll aufzunehmen. Bei Mängeln des Beschlusses infolge unzutreffender Ergebnisfeststellung kann die Anfechtungsklage mit dem Begehren auf Feststellung des tatsächlich zustandegekommenen Beschlusses verbunden werden ("positive Beschlussfeststellungsklage"). Der Beschlussfeststellung kann der Einwand entgegen gehalten werden, die festzustellenden Beschlüsse der Generalversammlung verstießen gegen materielles Recht oder gegen den Gesellschaftsvertrag oder seien treu- und sittenwidrig.