Vorlagefrage des OGH an den EuGH betreffend die VO (EG) Nr 874/2004; Anmelden einer Marke ohne Verwendungsabsicht zwecks Registrierung einer eu-Domain in der vorgezogenen Sunrise-Periode
Tóm tắt
Dem EuGH werden gem Art 234 EG folgende Fragen zur VorabE vorgelegt: 1. Ist Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass ein Recht iSd Bestimmung auch dann vorliegt, a) wenn eine Marke ohne Absicht, sie für Waren oder Dienstleistungen zu nutzen, nur zu dem Zweck erworben wurde, die Registrierung einer mit einer – der deutschen Sprache entnommenen - Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können? b) wenn die der Domain-Registrierung zugrunde liegende und mit einer – der deutschen Sprache entnommenen – Gattungsbezeichnung übereinstimmende Marke von der Domain insofern abweicht, als die Marke Sonderzeichen enthält, die aus dem Domainnamen entfernt wurden, obwohl die Sonderzeichen einer Transkription zugänglich wären und deren Entfernung dazu führt, dass sich die Domain in einer die Verwechslungsgefahr ausschließenden Weise von der Marke unterscheidet? 2. Ist Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass nur in den in Art 21 Abs 2 lit a bis c genannten Fällen ein berechtigtes Interesse vorliegt? Für den Fall der Verneinung dieser Frage: 3. Liegt ein berechtigtes Interesse iSd Art 21 Abs 1 lit a VO (EG) 874/2004 auch dann vor, wenn der Domaininhaber die mit einer – der deutschen Sprache entnommenen – Gattungsbezeichnung übereinstimmende Domain für ein themenbezogenes Internetportal nutzen will? Für den Fall der Bejahung der zu Pkt 1 und zu Pkt 3 gestellten Fragen: 4. Ist Art 21 Abs 3 VO (EG) 874/2004 dahin auszulegen, dass nur die in lit a bis e genannten Tatbestände eine Bösgläubigkeit iSd Art 21 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 begründen? Für den Fall der Verneinung dieser Frage: 5. Liegt Bösgläubigkeit iSd Art 21 Abs 1 lit b VO (EG) 874/2004 auch dann vor, wenn die Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung aufgrund einer mit einer – der deutschen Sprache entnommenen – Gattungsbezeichnung übereinstimmenden Marke registriert wurde, die der Domaininhaber nur erworben hat, um die Registrierung der Domain in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung beantragen zu können und damit anderen Interessenten und allenfalls auch den Inhabern von Rechten an dem Zeichen zuvorzukommen?