Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Erwachsenen mit dem Entwicklungsstand eines Unmündigen
Tóm tắt
Ein Erwachsener, dessen Entwicklungsstand gemäß der gutachterlichen Auffassung eines Sachverständigen dem eines minderjährigen Kindes entspricht, ist nicht generell diskretions- oder dispositionsunfähig. Nach erreichter Mündigkeit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 StGB vielmehr stets im Einzelfall zu prüfen. Eine analoge Anwendung der in § 5 Z 4 JGG bei Jugendlichen normierten Strafrahmenreduktion auf Straftaten Erwachsener mit verzögerter Reife kommt nicht in Betracht.