Physikalisch-thermische Behandlungsschritte im Zusammenhang mit mechanischer Sortierung von Abfällen und UVP-Pflichtigkeit

Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft mbH - Tập 21 - Trang 555-556 - 2007
Aichlreiter

Tóm tắt

Der im UVP-G 2000 nicht näher definierte Begriff "mechanische Sortierung" wird im AWG nicht verwendet, sodass aus dem AWG 2002 keine Anhaltspunkte für die Auslegung gewonnen werden können. Eine strenge, einschränkende Auslegung des Begriffs "mechanische Sortierung" ist nicht nur deshalb angebracht, weil es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt, sondern ist auch wegen der Neufassung der Ausnahmebestimmung geboten. Wie aus dem abfalltechnischen Gutachten schlüssig hervorgeht, gelangt in der zu beurteilenden Anlage eine Kombination von mechanischen und physikalisch-thermischen Behandlungsschritten zum Einsatz. Gemäß dem abfalltechnischen Gutachten und der Funktionsbeschreibung der Anlage steht deren Trocknungskomponente in funktionellem, verfahrenstechnischem Zusammenhang mit den übrigen Schritten der Sortierung und Zerkleinerung. Der Ansicht, wonach auch bei Annahme eines räumlichen und sachlichen Zusammenhangs zwischen der Sortier- und der Trocknungsanlage keine UVP-Pflicht vorliege, kann daher nicht gefolgt werden. Wenn alle mit der mechanischen Sortierung in einem Verfahrenszusammenhang stehenden Behandlungsschritte zur Anwendung des Ausnahmetatbestandes führen sollten, wäre die Beifügung des Wortes "mechanisch" in der Ausnahmebestimmung überflüssig. Das Vorhaben kann daher nicht unter den Ausnahmetatbestand des Anh 1 Z 2 lit c UVP-G 2000 eingeordnet werden. Gegen eine Qualifikation der Zerkleinerung als Sortierung spricht die fachsprachliche und lexikalische Definition des Sortierens als bloßes "Ordnen" anhand bestimmter Merkmale. Zwar mag die Zerkleinerung gemäß dem abfalltechnischen Gutachten notwendig für die Sortierung sein und insoweit als Teil der mechanischen Sortierung angesehen werden können. Die Entstehungsgeschichte der Ausnahmeregelung und der Charakter als Ausnahmetatbestand sprechen jedoch eher dafür, die Behandlungsschritte des Zerkleinerns oder Pressens von Abfällen nicht als "mechanische Sortierung" zu qualifizieren. Aufgrund des funktionellen, sachlichen und räumlichen Zusammenhangs der Einrichtungen zur Trocknung mit den Anlagenteilen zur Sortierung der Abfälle, kann die zu beurteilende Anlage jedenfalls nicht als Anlage zur (ausschließlich) mechanischen Sortierung iS des Ausnahmetatbestandes Anh 1 Z 2 lit c angesehen werden. Wie die Behörde erster Instanz im Genehmigungsbescheid zutreffend festhält, würde bei der Verwirklichung der hier zu beurteilenden Änderung eine Kapazitätsausweitung von 34.900 t/a auf 90.000 t/a und somit um mehr als 100% des festgelegten Schwellenwertes von 35.000 t/a erreicht. Das Änderungsvorhaben ist daher gem § 3a Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 einer UVP zu unterziehen.