Irreführende vergleichende Werbung; anzuwendendes Recht bei Gesetzesänderung während des Rechtsmittelverfahrens; vom Begehren abweichende Fassung des Unterlassungsgebots
Tóm tắt
Wurde auf Grund eines nach alter Rechtslage verwirklichten Lauterkeitsverstoßes ein Unterlassungstitel geschaffen, und hat während des Rechtsmittelverfahrens eine Rechtsänderung stattgefunden, ist die Berechtigung eines solchen Gebots auch am neuen Recht zu messen, weil dieses Gebot seinem Wesen nach ein in der Zukunft liegendes Verhalten erfassen soll und nur dann aufrecht bleiben kann, wenn das darin umschriebene Verhalten schon im Zeitpunkt des Verstoßes verboten war und nach neuer Rechtslage weiterhin verboten ist. Zur Unzulässigkeit eines Leserzahlenvergleichs. Das Gericht ist – auch noch im Rechtsmittelverfahren – verpflichtet, dem Provisorialbegehren im Rahmen der von den Parteien umschriebenen Grenzen des Verfügungsgegenstands eine deutlichere, dem tatsächlichen Begehren und Vorbringen des Antragstellers entsprechende Fassung zu geben. Es darf seinem Spruch eine klarere und deutlichere, vom Begehren abweichende Fassung geben, sofern diese in den Behauptungen des Verfügungswerbers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im Wesentlichen mit seinem Begehren deckt. Gegen § 405 ZPO wird demnach verstoßen, wenn ein "plus" oder "aliud" zugesprochen wird, nicht hingegen, wenn im Spruch nur verdeutlicht wird, was nach dem Vorbringen ohnedies begehrt ist.