Gewährung österr Unterhaltsvorschüsse an Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben?

Juristische Blätter - Tập 134 - Trang 738-738 - 2012
Hansjörg Sailer

Tóm tắt

Die Frage, ob bei Sachverhalten mit Unionsbezug österr Unterhaltsvorschüsse gebühren, ist seit 1. 5. 2010 wieder auf der Grundlage des § 2 UVG zu beurteilen, wobei allerdings bei der Anwendung dieser Bestimmung das europäische Primär- und Sekundärrecht nicht ausgeblendet werden darf. Ein Anspruch auf Gewährung österr Unterhaltsvorschüsse besteht, wenn ein Kind mit der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedsstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat hat und der Elternteil, mit dem ein gemeinsamer Aufenthalt besteht, in Österreich einer sozialversicherungspflichtigen - und somit ausreichend ins Gewicht fallenden - unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Unterhaltsvorschüsse nach dem UVG sind als "soziale Vergünstigungen" iSd Art 7 Abs 2 VO (EU) 492/2011 anzusehen. Da die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses an ein Kind einer Wanderarbeitnehmerin für diese eine soziale Vergünstigung darstellt, kann sich das Kind selbst auf Art 7 Abs 2 der VO (EU) 492/2011 berufen, um diese Leistung zu erhalten, wenn sie nach nationalem Kecht unmittelbar dem Kind gewährt wird.