Entgeltlichkeit des Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung
Tóm tắt
Ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung (hier: Übertragung einer Grundfläche) ist als entgeltliches Geschäft und nicht als Schenkung zu werten. Seine Wirksamkeit ist ungeachtet einer unrichtigen Bezeichnung nicht von der Erfüllung der für Schenkungen geltenden Formerfordernisse abhängig. Die Schenkungsabsicht besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, dh auf keine Gegenleistung bezogenen und freiwilligen (freigebigen) und damit auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung. Das Vorliegen einer Schenkung kann nicht allein danach beurteilt werden, ob der Empfänger des Vermögenswerts mangels Erbringung einer Gegenleistung objektiv in seinem Vermögen bereichert ist; es muss auch das – ausdrücklich oder schlüssig erklärte – Einverständnis der Vertragspartner über die Unentgeltlichkeit der Vermögensverschiebung vorhanden sein.