AGB-Kontrolle bei einem Formular-Mietvertrag
Tóm tắt
Zur Angemessenheit der angebotenen Konventionalstrafe bei einer Unterlassungserklärung. Grundsätzlich ist Verwender von AGB iSd § 28 KSchG nur derjenige, der Partei des Vertrages ist. Ausnahmsweise kann aber auch ein Vertreter einer Partei Verwender sein, wenn er an der Einbeziehung der AGB ein erhebliches Eigeninteresse hat. Auch eine arbeitsteilige Tätigkeit zwischen Machtgeber und Machthaber kann beide zu Verwendern der AGB machen. Ist aber ausnahmsweise ein Vertreter – wie hier der Hausverwalter – Verwender, so muss ihm konsequenterweise auch das Berufen auf die von ihm verfassten Klauseln im geschäftlichen Verkehr untersagt werden. Zu den formularmäßig vorgegebenen Klauseln eines Mietvertrages im Einzelnen, insb zum Transparenzgebot, zu Schriftformklauseln und zum Verbot gröblicher Benachteiligung durch Abweichung vom dispositiven Recht. Unwirksamkeit einer salvatorischen Klausel, bei der für die Lückenfüllung nicht vom Horizont "redlicher" Vertragsparteien, sondern vom unzulässigen Sinn und Zweck der ungültigen Bestimmung ausgegangen werden soll.