Beteiligtenprognose und Zustellung im Großverfahren
Tóm tắt
Die Wortfolge "voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt" in § 44a Abs 1 AVG bedeutet, dass die Behörde eine Prognoseentscheidung zu treffen hat, wobei sich die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens richtet. Ist die Prognose in diesem Zeitpunkt begründet, wird die Anwendung der Bestimmungen über das Großverfahren nicht dadurch rechtswidrig, dass sich in weiterer Folge herausstellt, dass doch weniger Personen beteiligt sind.