Tóm tắt
1. Die Ermächtigungsgrundlagen des SGB V für die Honorarverteilungsmaßstäbe der KVen und für den EBM-Ä genügen dem Parlamentsvorbehalt und dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. 2. Die gesetzliche Regelung über den EBM-Ä als Normsetzungsvertrag ist mit dem Demokratieprinzip des GG vereinbar. 3. Die Partner der Bundesmantelverträge verfügen über eine ausreichende demokratische Legitimation zur untergesetzlichen Normsetzung. 4. Die gesetzlich vorgegebenen Strukturen des vertragsärztlichen Vergütungssystems sind mit dem Grundrecht des einzelnen Vertragsarztes aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. 5. Das in x 72 Abs. 2 SGB V normierte Ziel angemessener Vergütung vertragsärztlicher Leistungen ist eine von mehreren Vorgaben für die Regelung der gesamtvertraglichen Beziehungen zwischen den vertragsärztlichen Institutionen. Ein Anspruch auf eine Vergütung in bestimmter Höhe kann daraus nicht hergeleitet werden. 6. Die Zuerkennung höheren Honorars kommt aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG i. V. mit dem Gesichtspunkt angemessener Vergütung erst dann in Betracht, wenn durch eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes oder zumindest in Teilbereichen gefährdet wird. 7. Praxisindividuelle Kostenbelastungen Einzelner sind für die erforderliche generelle Beurteilung nicht maßgebend. Sie können bei Entscheidungen über Sonderzahlungen in Härtefällen und aus Gründen der Sicherstellung der Versorgung zu berücksichtigen sein. 8. Die selbständige Tätigkeit eines Vertragsarztes eröffnet die Möglichkeit der Gewinnerzielung, garantiert sie aber nicht. 9. Auch bei (Mit-)finanzierung versicherungsfremder Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt der Schutz für den Gemeinwohlbelang dieses Systems vorrangig. (Leitsätze 8 und 9 vom Bearbeiter)